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Deutsche Gesellschaft für Energie- und Informations-Medizin e. V. (DGEIM) energy medicine

DGEIM – unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Deutsche Gesellschaft für Energie- und Informations-Medizin e.V.
(DGEIM) energy medicine“

Er wurde am 10. Mai 1999 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch-Gmünd, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

a) Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung sowie der sich daraus ergebenden Anwendungen auf dem Gebiet der Medizin und der Biowissenschaften, insbesondere im Bereich der Energie- und Informations-Medizin. Damit wird eine Medizin bezeichnet, deren Wirkung auf der Nutzung von biologisch steuernden elektromagnetischen Wellen, verschiedenartigen Feldern oder auf Informations-Entitäten zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken beruht. Die Gesellschaft unterstützt die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Forschern und Arbeitsgruppen.
b) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist politisch und konfessionell neutral und steht auf dem Boden der Naturwissenschaften. Die Gesellschaft überwacht die ausschließliche und unmittelbare Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel im Sinne der in § 2a festgelegten Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den in § 2 bestimmten Zweck der Gesellschaft fördern will. Die Gesellschaft besteht aus:

ordentlichen Mitgliedern,
fördernden Mitgliedern,
kooperativen Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

  1. Ordentliche Mitglieder
    Als ordentliche Mitglieder können Einzel- oder juristische Personen aufgenommen werden, die die Energie- und Informations-Medizin in Theorie und/oder Praxis gemäß § 2 der Satzung unterstützen.
  2. Fördernde Mitglieder
    Einzelpersonen oder juristische Personen, die nicht ordentliche Mitglieder werden wollen, können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
  3. Kooperative Mitglieder
    Der Vorstand kann leitende Mitglieder anderer Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung oder Fachpersonen zu Mitgliedern ohne Beitragspflicht und ohne Wahlrechte ernennen.
  4. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitz
    Personen, die sich um die Gesellschaft oder um die Behandlung, Forschung und Lehre in der Energie- und Informations-Medizin besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern (ohne Stimmrecht) gleichgestellt; Beiträge werden nicht erhoben. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit wählen.

§ 4 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie beschließt über:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  3. die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. Anträge, die auf der Tagesordnung stehen
  6. Satzungsänderungen
  7. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  8. Einsprüche gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands
  9. die Auflösung der Gesellschaft

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird von dem/der Präsidenten/in einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von dem/der Präsidenten/in aus eigenem Ermessen oder auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist mit mindestens vier Wochen Frist unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einzuberufen. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Verfasser/in der Niederschrift zu unterzeichnen ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind für das laufende Jahr im Voraus jeweils bis zum 31.März auf ein vom Vorstand angegebenes Konto zu überweisen. Geld- und Sachspenden werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Für Zahlungen an die Gesellschaft werden steuerwirksame Spendenbescheinigungen erteilt.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Zugehörigkeit zur Gesellschaft erlischt durch:

  1. Austrittserklärung,
  2. Ausschluss,
  3. Tod des Einzelmitgliedes,
  4. Widerruf wegen Beitragsrückstands
  5. Auflösung der Gesellschaft.

Das ausscheidende Mitglied (oder dessen Rechtsnachfolger) hat keinen Anspruch am Vermögen der Gesellschaft. Bestehen bleiben Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, soweit sie aus der bisherigen Mitgliedschaft hergeleitet werden können. Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist mit sofortiger Wirkung zulässig; jedoch bleiben sämtliche Verpflichtungen, insbesondere Beitragsverpflichtungen, bis zum Ablauf des Kalenderjahres bestehen. Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss mit mindestens einer Zweidrittel-Mehrheit des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftliche Einspruch beim Vorstand möglich. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes hat vorläufige Gültigkeit bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Stimmrecht

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten Deutsche Gesellschaft für Energie- und Informations-Medizin e.V. (DGEIM) energy medicine

S. 4 Satzung vom 19.11.2016

vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechtes findet statt, jedoch darf jedes anwesende Mitglied nur drei fremde Stimmen mittels schriftlicher Vollmacht auf sich vereinen.

§ 8 Leitung der Gesellschaft

Die Leitung der Gesellschaft geschieht durch:

a) den Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

– dem/der Präsidenten/in
– zwei Stellvertretenden Präsidenten/innen
– dem/der Schatzmeister/in.
– dem/der Schriftführer/in.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der/die Präsident/in und die beiden stellvertretenden Präsidenten/innen bilden den gesetzlichen Vorstand gemäß § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Präsidenten/innen angewiesen, den Verein nach außen nur im Auftrag des/der Präsidenten/in oder bei dessen/deren Verhinderung zu vertreten. Zur Unterstützung des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung drei Beisitzer. Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand. Die Beisitzer werden ebenfalls auf fünf Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zum ersten Zusammentreten eines neuen Vorstands im Amt.

Neben der Geschäftsführung obliegt es dem Vorstand insbesonders, die wissenschaftlichen Konzeptionen zu entwickeln, die der Verwirklichung des Satzungszwecks dienen. Hierüber erstattet er der Mitgliederversammlung jährlichen Bericht. Der Vorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig, wobei mindestens ein Mitglied dem gesetzlichen Vorstand nach § 26 BGB angehören soll. Jedes abwesende Mitglied des Vorstandes kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstands-Mitglied übertragen. Beschlussfassung durch schriftliche, fernmündliche oder fernschriftliche Umfrage ist zulässig. Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit ernennen, die Sitz und Stimme im Vorstand haben. Der Antrag des Vorstandes muss mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auslagenersatz

Für die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben der Gesellschaft findet ein in der Regel nachträglicher Ersatz nachgewiesener Auslagen statt. Aufwendungen, die außerhalb des Haushaltsplanes anfallen, müssen vom Vorstand genehmigt werden, wenn sie im Einzelfall 1.000,00 EUR überschreiten.

§ 11 Beirat

Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen Beirat berufen, der ihn bei seinen Aufgaben berät und unterstützt.

§ 12 Satzungsänderung/Auflösung der Gesellschaft

Über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Dieser Entscheidung muss eine Sitzung des Vorstandes vorausgegangen sein. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. über die Auflösung der Gesellschaft ist sowohl in der Sitzung des Vorstands als auch in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von mindestens Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten nötig.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt, an eine gemeinnützige wissenschaftliche Institution mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Energie- und Informations-Medizin gemäß § 2 der Satzung zu verwenden.

§ 13 Steuerliche Vorschriften

Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der §§ 51 ff. AO, d.h. im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittelverwendung hat den steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften zu entsprechen. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Vermögen zu erwerben, sowie sich an anderen Gesellschaften und Einrichtungen zu beteiligen oder solche zu errichten, soweit die Gemeinnützigkeit dies erlaubt. Die Gesellschaft kann Wissenschaftsprojekte selbst durchführen, auch in Kooperation mit anderen, oder die Trägerschaft für Wissenschaftsprojekte übernehmen.

Überschüsse aus Einnahmen sind nach Deckung der Ausgaben einer Rücklage zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Ansonsten ist die Rücklagenbildung nach den jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsvorschriften erlaubt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks darf das Vermögen der Gesellschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

§ 14 Spenden

Die Gesellschaft ist berechtigt, Spenden und sonstige Zuwendungen für die Zwecke der Gesellschaft entgegenzunehmen und hierüber steuerwirksame Spendenbescheinigungen zu erteilen.

§ 15 Schluss

Die Mitgliederversammlung hat diese Satzung am 22. Oktober 2021 beschlossen.

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